Artikel 12.
Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10011187
Dokumentnummer
NOR40096920
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