vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 116 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 116

(1) Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß werden keine Kosten erhoben.

(2) Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung für die vor ihm anhängig werdenden Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts für Kläger oder Beklagte enthalten muß.

(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen, welcher Partei die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Es kann die Kosten des Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043526

alte Dokumentnummer

N3195844271J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)