Artikel 115
Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht können Zustellungen im Gebiet eines jeden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar bewirken. Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043525
alte Dokumentnummer
N3195844270J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
