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Artikel 114 Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1958

Artikel 114

(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich auszufertigen und dem Gericht oder der Behörde unter Rücksendung der Akten zu übermitteln.

(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts zuzustellen. Das gemäß Artikel 110 Abs. 1 ausgesetzte oder unterbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Parteien aufzunehmen. Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses, über das das Schiedsgericht gemäß Artikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach Maßgabe des Gutachtens zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021

Gesetzesnummer

10003893

Dokumentnummer

NOR12043524

alte Dokumentnummer

N3195844269J

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