Artikel 117
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von ihm benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts. Die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts und sonstige Kosten des Schiedsgerichts und des Schlichtungsausschusses werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
(2) Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen sind in erster Linie diejenigen Kosten des Schiedsgerichts zu decken, die nach Abs. 1 Satz 2 von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte zu tragen sind. Ein hiernach verbleibender Überschuß ist in gleicher Weise zur Deckung der entsprechenden Kosten des Schlichtungsausschusses zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043527
alte Dokumentnummer
N3195844272J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
