Artikel 114
Die Gewahrsamsmacht soll den Internierten alle Erleichterungen für die Verwaltung ihres Eigentums gewähren, die mit den Internierungsbedingungen und der in Kraft befindlichen Gesetzgebung zu vereinbaren sind. Sie kann ihnen zu diesem Zwecke gestatten, in dringenden Fällen und wenn es die Umstände erlauben, den Internierungsort zu verlassen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005088
alte Dokumentnummer
N1195315357R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)