Artikel 113
Die Gewahrsamsmächte sollen jede angemessene Erleichterung gewähren für die Weiterleitung – sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere erforderliche Mittel – von Erklärungen des letzten Willens, Vollmachten oder allen anderen für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Urkunden.
In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Internierten die Errichtung und die Beglaubigung dieser Urkunden in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005087
alte Dokumentnummer
N1195315356R
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