Artikel 10
Jede Vertragspartei kann nach Artikel 29 des Übereinkommens einen Vorbehalt zu
- a) Artikel 2 Buchstabe a dieser Anlage in bezug auf die vorübergehende Verwendung von Straßenkraftfahrzeugen und rollendem Eisenbahnmaterial,
- b) Artikel 6 dieser Anlage in bezug auf Straßenkraftfahrzeuge zur gewerblichen Verwendung und Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch,
- c) Artikel 9 Absatz 2 dieser Anlage
einlegen.
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