vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 11

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge 14), New York, 4. Juni 1954, das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge 15), Genf, 18. Mai 1956, und das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch 16), Genf, 18. Mai 1956, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien der genannten Zollabkommen sind, außer Kraft und tritt an deren Stelle.

______________________

14) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956 und BGBl. Nr. 36/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994

15) Kundgemacht in BGBl. Nr. 20/1958 und BGBl. Nr. 85/1959

16) Kundgemacht in BGBl. Nr. 21/1958

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)