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Artikel 9 Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 9

(1) Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung sind wiederauszuführen, sobald die Beförderung beendet ist, für die sie eingeführt worden sind.

(2) Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch dürfen innerhalb eines Zeitraums von jeweils zwölf Monaten für die Dauer von sechs Monaten - auch mit Unterbrechungen - im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verbleiben.

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