Artikel 8
Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den folgenden Fällen die vorübergehende Verwendung zu versagen oder die Bewilligung zu widerrufen:
- a) für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden;
- b) für Beförderungsmittel zum eigenen Gebrauch, die für eine gewerbliche Verwendung im Binnenverkehr benutzt werden;
- c) für Beförderungsmittel, die nach der Einfuhr vermietet werden oder die, wenn sie als Mietfahrzeuge eingeführt wurden, zu einem anderen Zweck als zur unmittelbaren Wiederausfuhr neu vermietet oder untervermietet werden.
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