Artikel 10
Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist,
- a) falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
- b) falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034695
alte Dokumentnummer
N2198823368S
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