vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Siehe hiezu die Vorbehaltsmöglichkeit der Art. 12 und 96.

Artikel 11

Der Kaufvertrag braucht nicht schriftlich geschlossen oder nachgewiesen zu werden und unterliegt auch sonst keinen Formvorschriften. Er kann auf jede Weise bewiesen werden, auch durch Zeugen.

Siehe hiezu die Vorbehaltsmöglichkeit der Art. 12 und 96.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034696

alte Dokumentnummer

N2198823369S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)