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Artikel 10 UN-KaufR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Artikel 10

Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist,

  1. a) falls eine Partei mehr als eine Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
  2. b) falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034695

alte Dokumentnummer

N2198823368S

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