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Artikel 10. Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1950

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Artikel 10.

Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.

Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Übereinkommen zu machen beschließen kann.

Der Beitritt wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen angezeigt, der alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, hievon in Kenntnis setzt.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001472

alte Dokumentnummer

N1192214297S

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