Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.
Artikel 10.
Die Mitglieder der Vereinten Nationen können dem vorliegenden Übereinkommen beitreten.
Dasselbe gilt für die Nichtmitgliedstaaten, denen der Wirtschafts- und Sozialrat offizielle Mitteilung von dem vorliegenden Übereinkommen zu machen beschließen kann.
Der Beitritt wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen angezeigt, der alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Übereinkommens übermittelt hat, hievon in Kenntnis setzt.
Schlagworte
Frauenhandel
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023
Gesetzesnummer
10000063
Dokumentnummer
NOR12001472
alte Dokumentnummer
N1192214297S
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