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Artikel 9. Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.4.1950

Vertragsparteien dieser Fassung siehe Staatenliste im Titeldokument.

Artikel 9.

Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1948 an werden die Ratifikationsurkunden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihren Empfang den Mitgliedern der Vereinten Nationen und den Nichtmitgliedstaaten, denen er eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, anzeigt. Die Ratifikationsurkunden wurden in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt.

Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 des Völkerbundpaktes wird der Generalsekretär das gegenwärtige Übereinkommen eintragen, sobald die Hinterlegung der ersten Ratifikationsurkunde erfolgt sein wird.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2023

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001471

alte Dokumentnummer

N1192214296S

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