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Artikel 8. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 8.

Das gegenwärtige Übereinkommen, dessen französischer und englischer Text gleich authentisch sind, wird das heutige Datum tragen und wird bis zum 31. März 1922 unterzeichnet werden können.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001470

alte Dokumentnummer

N1192214295S

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