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Artikel 7. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 7.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, in bezug auf ihren Ein- und Auswanderungsdienst administrative und gesetzgeberische Maßnahmen zu treffen, um den Frauen- und Kinderhandel zu bekämpfen. Insbesondere kommen sie überein, die notwendigen Vorschriften zu erlassen, um die auf Auswandererschiffen reisenden Frauen und Kinder, nicht nur bei der Abreise und Ankunft, sondern auch während der Fahrt, zu schützen sowie ferner Verfügungen behufs Anschlages von Kundmachungen in Bahnhöfen und Häfen zu treffen, die Frauen und Kinder vor den Gefahren des Mädchenhandels warnen und die Orte angeben sollen, wo sie Wohnung, Hilfe und Beistand finden können.

Schlagworte

Einwanderungsdienst, Schiff, Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001469

alte Dokumentnummer

N1192214294S

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