vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6. Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 6.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls sie noch keine gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen bezüglich der behördlichen Genehmigung und Überwachung der Agenturen und Bureaus für Stellenvermittlung getroffen hätten, Vorschriften in diesem Sinne erlassen werden, um den Schutz der in einem anderen Lande Arbeit suchenden Frauen und Kinder zu sichern.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte