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Artikel 6. Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 6.

Die hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, falls sie noch keine gesetzgeberischen oder administrativen Maßnahmen bezüglich der behördlichen Genehmigung und Überwachung der Agenturen und Bureaus für Stellenvermittlung getroffen hätten, Vorschriften in diesem Sinne erlassen werden, um den Schutz der in einem anderen Lande Arbeit suchenden Frauen und Kinder zu sichern.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001468

alte Dokumentnummer

N1192214293S

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