Artikel 11.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.
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