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Artikel 11. Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.1922

Artikel 11.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Vertragsteil mit dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder der Beitrittserklärung in Kraft treten.

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