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Artikel 10 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 10

(1) Die Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze werden von beiden Vertragsstaaten nach Bedarf einvernehmlich durchgeführt.

(2) Die Vertragsstaaten werden gemeinsam periodisch in Zeiträumen von 15 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages den Zustand aller Grenzzeichen überprüfen.

Schlagworte

Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082230

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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