Artikel 10
(1) Die Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze werden von beiden Vertragsstaaten nach Bedarf einvernehmlich durchgeführt.
(2) Die Vertragsstaaten werden gemeinsam periodisch in Zeiträumen von 15 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages den Zustand aller Grenzzeichen überprüfen.
Schlagworte
Instandhaltungsarbeit, Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082230
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