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Artikel 9 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 9

Die im Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht bewaffnet sein. Gehören diese Personen militärischen oder sonstigen uniformierten staatlichen Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit ihre Uniform tragen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082229

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