Artikel 9
Die im Artikel 6 Absatz 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht bewaffnet sein. Gehören diese Personen militärischen oder sonstigen uniformierten staatlichen Formationen an, so dürfen sie bei ihrer Tätigkeit ihre Uniform tragen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082229
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