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Artikel 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2011

Artikel 10

Verfahren im Falle einer irrtümlichen Rückübernahme

Im Fall einer irrtümlichen Rückübernahme übernimmt die ersuchende Partei die betroffene Person im Rahmen der Fristen und der Bedingungen von Artikel 12 Abkommen wieder zurück. Dabei werden alle übernommenen Dokumente im Original auf geeignete Weise an die ersuchende Partei retourniert.

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