Artikel 10
Juristische Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz auf dem Territorium des einen der Vertragschließenden Teile haben, werden in gleicher Weise auf dem Territorium des anderen Vertragschließenden Teiles anerkannt werden und ebenso wie physische Personen dieselbe Behandlung genießen, wie die juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen des meistbegünstigten Staates.
Die juristischen Personen, Handelsgesellschaften und physischen Personen eines der Vertragschließenden Teile werden das Recht haben, die Gerichte des anderen Vertragschließenden Teiles anzurufen, sowohl als Kläger als auch zur Verteidigung ihrer Rechte.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Gesetzesnummer
10006231
Dokumentnummer
NOR40006526
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