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Artikel 10 Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1987

ARTIKEL 10

Artikel 10

Gültigkeitsdauer

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen; es ist für die Dauer von zwanzig Jahren nach seinem Inkrafttreten unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.

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