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Artikel 9 Grenztunnel zwischen Reutte und Füssen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1987

ARTIKEL 9

Artikel 9

Berlin-Klausel

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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