Artikel 10
Artikel X. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gemeinsam Mittel zu suchen, um die Beschränkungen, die den internationalen Verkehr mit den im Artikel I erwähnten Lehrfilmen behindern könnten, auf ein Mindestmaß herabzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Gesetzesnummer
10009198
Dokumentnummer
NOR12117970
alte Dokumentnummer
N7193533985L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)