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Artikel 10 Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.1935

Artikel 10

Artikel X. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, gemeinsam Mittel zu suchen, um die Beschränkungen, die den internationalen Verkehr mit den im Artikel I erwähnten Lehrfilmen behindern könnten, auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10009198

Dokumentnummer

NOR12117970

alte Dokumentnummer

N7193533985L

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