ARTIKEL IX
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 45.
Die Oesterreichische Nationalbank, ihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund
- 1. von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB,
- 2. des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG genannten Tatbestände oder
- 3. des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024,
- über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Gesetzesnummer
10004409
Dokumentnummer
NOR40270973
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