Art. 62 § 3 EnAbgVergG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2004

§ 3.

Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

  1. 1. insoweit die in §1 Abs.3 genannten Energieträger für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.
  2. 2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß §3 Abs.2 des Erdgasabgabegesetzes, auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß §3 Abs.2 des Kohleabgabegesetzes oder auf Vergütung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz1995 besteht oder der Energieträger als Treibstoff verwendet wird.

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