Art. 62 § 3 EnAbgVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

§ 3.

Kein Anspruch auf Vergütung besteht:

  1. 1. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für einen Produktionsprozeß,
  2. 2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß §3 Abs.2 Erdgasabgabegesetz besteht.

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