§ 3.
Kein Anspruch auf Vergütung besteht:
- 1. insoweit das Erdgas, die elektrische Energie oder die Kohle für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.
- 2. insoweit Anspruch auf Vergütung der Erdgasabgabe gemäß §3 Abs.2 des Erdgasabgabegesetzes oder auf Vergütung der Kohleabgabe gemäß §3 Abs.2 des Kohleabgabegesetzes besteht.
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