Artikel 4
§ 16
(1) § 16.Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
(2) Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden:
- 1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),
- 2. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)
- 3. (Anm.: tritt mit 1. 1. 2004 in Kraft)
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