Art. 4 § 16 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 4

§ 16

(1) § 16.Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.

(2) Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden:

  1. 1. die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),
  2. 2. die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 2002). § 5 ist nicht anzuwenden. Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln,
  3. 3. die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. § 5 ist nicht anzuwenden. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln.

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