Art. 4 § 16 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.2003

Artikel 4

§ 16

§ 16. Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)