ARTIKEL II Grundkapital und Aktionäre
§ 8
(1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu gleichen Teilen in 150 000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in Sammelstücke zu 100, 500 und 1 000 Aktien ist zulässig.
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.
(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)