ARTIKEL II
Grundkapital und Aktionäre
§ 8
(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 150 Millionen Schilling und ist in 150 000 auf Namen lautende Aktien zu je 1 000 Schilling zerlegt. Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten zu 100, 500 und 1 000 Aktien ausgeben.
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen.
(3) Die Übertragung der Aktienrechte erfolgt durch die Eintragung im Aktienbuch und die gleichzeitige Umschreibung der Aktien.
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
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