Art. 2 § 8 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.1998

ARTIKEL II Grundkapital und Aktionäre

§ 8

(1) Das Grundkapital der Bank beträgt 150 Millionen Schilling und ist in 150 000 auf Namen lautende Aktien zu je 1 000 Schilling zerlegt. Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten zu 100, 500 und 1 000 Aktien ausgeben.

(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch eingetragen. Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch eingetragen ist.

(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.

(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

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