§ 42.
(1) Für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages gelten die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. e und 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz.
(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12112133
alte Dokumentnummer
N6199657132J
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