§ 42.
(1) Der Beitrag zur Krankenversicherung ist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er bei dem in Betracht kommenden Träger der Krankenversicherung für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz.
(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 18)
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098209
alte Dokumentnummer
N6197721189L
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