Art. 2 § 42 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1977

§ 42.

(1) Der Beitrag zur Krankenversicherung ist mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er bei dem in Betracht kommenden Träger der Krankenversicherung für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.

(2) Als Beitragsgrundlage gilt der doppelte Betrag der bezogenen Leistung nach diesem Bundesgesetz.

(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.

(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat das Arbeitsamt zu erstatten. Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.

(BGBl. Nr. 289/1976, Art. I Z. 18)

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098209

alte Dokumentnummer

N6197721189L

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