Beiträge und Meldungen zur Krankenversicherung
§ 42.
(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages (Schulungszuschlages) gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.
(2) Überdies sind die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen für Krankengeld ab dem vierten Tag der Erkrankung pro Krankenstandsfall abzugelten. Die Abgeltung hat monatlich gemeinsam mit dem Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage der Anzahl der entsprechenden Tage der Erkrankung und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des zweitvorangegangenen Jahres in der Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Jahresaufwendungen zu erfolgen. Nach Vorliegen der Anzahl der entsprechenden Tage der Erkrankung und der durchschnittlichen Höhe der Leistungen des jeweiligen Vorjahres ist der Differenzbetrag zwischen geleisteter und auf Grund der Jahresdaten ermittelter Höhe der Abgeltung im zweiten Quartal des laufenden Jahres auszugleichen.
(3) Die Beiträge zur Krankenversicherung werden aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(4) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, hat die regionale Geschäftsstelle zu erstatten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge erlassen.
(5) Die von den Trägern der Krankenversicherung an Leistungsbezieherinnen nach diesem Bundesgesetz ausbezahlte Wochengeldleistung (§ 41 Abs. 1) ist diesen bis zu der gemäß § 168 ASVG zu tragenden Höhe aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzugelten. Für die Abrechnung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Z 7, BGBl. I Nr. 157/2017)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40269908
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)