Veranlagungsvorschriften
§ 23d
Für einen Pensionsinvestmentfonds dürfen Wertpapiere nur unter folgenden Voraussetzungen und Beschränkungen erworben werden:
- 1. Bis zu 50vH des Fondsvermögens dürfen Wertpapiere von Ausstellern, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben, erworben werden.
- 2. Mindestens 30vH des Fondsvermögens müssen in Aktien, Wertpapieren über Partizipationskapital im Sinne des §23 Abs.4 BWG und §73 Abs.1 lit.c VAG, Genußscheinen und Gewinnschuldverschreibungen angelegt werden.
- 3. Mindestens 30vH des Fondsvermögens müssen in Teilschuldverschreibungen, Kassenobligationen, Wandelschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen und Bundesschatzscheinen angelegt werden.
- 3a. Bis zu 10vH des Fondsvermögens dürfen Anteile an Immobilienfonds gemäß §1 Abs.1 ImmoInvFG und Anteile an Immobilienfonds, die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz im EWR verwaltet werden, erworben werden.
- 4. Optionsscheine dürfen nicht erworben werden.
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