Art. 1 § 8 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8.

(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

Schlagworte

Firmenbuchauszug

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR40030318

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