V. Gebührenfreiheit
Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen
§ 8.
(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.
Schlagworte
Firmenbuchauszug
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40030318
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