Art. 1 § 8 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zu Abs. 2: § 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl. Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt. ÜR: Art. XXIII Abs. 14, BGBl. Nr. 10/1991

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8

(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für bücherliche Eintragungen nach Tarifpost 9 lit. b, auf die Gebühren für Grundbuchsauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, auf die Abschriftgebühr nach Tarifpost 9 lit. d sowie auf die Gebühren für Firmenbuch- und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 10 III.

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