Art. 1 § 8 GGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Zu Abs. 2: § 29 Abs. 1 GUG wurde durch den Art. III des BG BGBl. Nr. 646/1987 aufgehoben und die betreffende Abschnittsgebühr durch Art. I Z 5 dieses BG in die Tarifpost 9 GGG eingefügt.

V. Gebührenfreiheit

Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

§ 8

(1) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe im Zivilprozeß (§§ 63 bis 73 ZPO) sind hinsichtlich der Gebührenfreiheit auch außerhalb des Zivilprozesses in allen anderen Verfahrensarten einschließlich im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren von bücherlichen Eintragungen, auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 lit. c, Tarifpost 10 IV, auf die Abschriftgebühr nach § 29 Abs. 1 GUG sowie auf die Pauschalgebühren nach den Tarifposten 6, 8 und 10.

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