Art. 1 § 7 NBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 7.

(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von finanzmarktpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen.

Schlagworte

Geldwesen, Kreditwesen

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR12056948

alte Dokumentnummer

N3199851646L

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